Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

260  Nr.  52.  1916.

Der  Nachweis,  daß  ein  solcher  Auftrag  vorliegt,  muß  durch  einen  amtlichen
Belegschein  erbracht  werden.  Vordrucke  zu  solchen  Belegscheinen  ud  beim  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
schriftlich  an  zufordern.

Der  Abnehmer  der  Halb=  oder  Fertigerzeugnisse  hat  dem  Lieferer  diesen  Belegschein
  ordnungsgemäß  ausgefüllt  und  unterschrieben  zu  übergeben.  Der  Belegschein
ist  nur  dann  gültig,  wenn  die  Heeres=  oder  Marinebehörde,  die  den  Auftrag  vergeben
hat,  dies  auf  dem  Belegschein  bestätigt,  und  das  Webstoffmeldeamt  (Wollbedarfsprüfungsstelle)
  —  dem  zu  diesem  Zweck  der  bereits  von  der  Heeres=  oder  Marinebehörde
bestätigte  Belegschein  von  der  vergebenden  Heeres=  oder  Marinebehörde  einzusenden
ist  —  den  Genehmigungsvermerk  auf  den  Belegschein  gesetzt  hat.

Alle  Belegscheine,  die  keinen  Bestätigungsvermerk  seitens  der  vergebenden  Heeresoder
  Marinebehörde,  oder  keinen  Genehmigungsvermerk  seitens  des  Webstoffmeldeamtes
(Wollbedarfsprüfungsstelle)  tragen,  sind  ungültig.  Mündliche  oder  schriftliche  Erklärungen
  oder  eidesstattliche  Versicherungen  eines  Abnehmers,  er  habe  Heeresaufträge
vorliegen,  genügen  keinesfalls.

Hat  der  Lieferer  einen  nach  vorstehendem  ordnungsgemäß  ausgefüllten  Belegschein
in  Händen,  darf  er  die  in  seinem  Gewahrsam  befindlichen  oder  die  ihm  etwa  zugewiesenen
  beschlagnahmten  Garne  zur  Erfüllung  desjenigen  Heeresauftrags,  für  den  der
betrefsende  Belegschein  lautet,  verwenden  oder  verarbeiten.

Soweit  eine  Firma  eigene  Bestände  an  solchem  beschlagnahmten  Material  hat,
ist  es  ihr  gestattet,  diese  bis  zum  31.  März  1916  für  Heeres=  oder  Marineaufträge  gegen
Belegscheine  aufzuarbeiten.  Sind  die  eigenen  Bestände  bis  dahin  nicht  aufgearbeitet,
der  hat  der  Fabrikant  bis  zu  diesem  Termin  keine  festen  Heeres=  oder  Marineaufträge
im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gegen  ordnungsgemäß  ausgestellte  Belegscheine  erhalten,
  müssen  die  betreffenden  Garnmengen  an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
verkauft  werden.

Nach  dem  31.  März  1916  ist  Enteignung  zu  gewärtigen.

Erläuterungen  zu  §  6.

Ausnahmen  vom  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Alle  diejenigen  Mengen  Garne  dürfen  weiterverarbeitet  werden,  die  sich  bereits
am  31.  Dezember  1915  im  Web-,  Wirk=  oder  Strickprozeß,  das  heißt  also  in  der
Verarbeitung  befanden.  Hierunter  fallen  alle  diejenigen  Mengen  Garne,  welche  nach
vollendetem  Spinn=  oder  Zwirnprozeß  am  31.  Dezember  1915  im  Vorbereitungsverfahren
  auf  Scher=  oder  Zettelmaschinen  gelangt  waren.

Auch  dem  Verhaspeln  von  Garnen  steht  das  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot
  nicht  entgegen.

Angefangene  Strümpfe,  bei  denen  am  31.  Dezember  19  15  erst  die  Längen  hergestellt
  iwaren,  dürfen  fertiggestrickt  werden  usw.

Befinden  sich  Garne  im  Fabrikbetrieb  auf  Ketten  aufgebäumt,  so  dürfen  dieselben
weiterverarbeitet  werden.  Die  nötigen  Schußgarne  dazu  —  auch  wenn  es  sich  bei  dem
Kettenmateriale  nicht  um  Wolle  handelt  —  sind  den  nach  §  6  Abs.  4  freigegebenen
10  v  H.  der  Bestände  zu  entnehmen.