Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Verkehrs  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  Grenzbezirken
getroffenen  Vereinbarung  bestimme  ich  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  5  Ziffer  2
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
Folgendes:

1.  Die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Trauben  der  Weinlese,  von  Trestern,
Kompost,  Düngererde,  gebrauchten  Weinpfählen  und  Weinstützen,  welche
aus  einem  nicht  weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  der  deutsch-französischen
Grenze  entfernten  Orte  des  Reichs  oder  Frankreichs  herrühren  und  nach
einem  nicht  weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  dieser  Grenze  entfernten
Orte  des  Reichs  oder  Frankreichs  bestimmt  sind,  unterliegt  nicht  den
Bestimmungen  im  §.  1  Absatz  1  und  im  §.  3  der  gedachten  Kaiserlichen
Verordnung,  vorausgesetzt,  daß  diese  Gegenstände  nicht  aus  einer  von
der  Reblaus  heimgesuchten  Gegend  herrühren.

2.  Die  Grenzzollbehörden  sind,  wenn  im  einzelnen  Falle  über  die  Herkunft
der  Sendung  Zweifel  entstehen,  befugt,  den  durch  ein  Zeugniß  der
zuständigen  Behörde  zu  erbringenden  Nachweis  zu  verlangen,  daß  die
betreffende  Sendung  aus  einem  nicht  von  der  Reblauskrankheit  infizirten
oder  der  Infektion  verdächtigen  Orte  herrührt.

Berlin,  den  24.  Mai  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

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(Nr.  1544.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  26.  Mai  1884.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  sächsische  Nebenzollamt  I.  Klasse  zu  Reitzenhain  erfolgen.

Berlin,  den  26.  Mai  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.