268 Nr. 53. 19186.
1916 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem
Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung sowie auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunal=
verbandes stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
Berlin, den 25. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
(4) Bekanntmachung vom 1. April 1916, betreffend Spinn= und Webverbot
sowie Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des Königlichen stellvertretenden General=
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage:
1. betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne
(Spinn= und Webverbot) sowie
· 2. über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 1. April 1916.
Gryßherzoglich Mecklenburgksches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekaunfmachung!
Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme. baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn-
und Webverbot).
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jebe Zuwider-