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28.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart. Montag den 4. November 1895.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Peüfung= und Bestellung kton nt Feldmesser und die Ausführung der
ermessungsarbeiten. Vom 21. Oktob Verfü fͤging der des dnisterine des Innern, betreffend die
Ausführung und Revision der Veerflld eien om 24. 1895. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern, betreffend die rleihunge der an 340 tuber 1 00P. an den württembergischen
Pferdezuchtverein in Stuttgart. Vom 22. Oktob — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreifen diceunfallversicherung der Regie- Voper 1585 0v der Amtskörbersihoften und Gemeinden. Vom
tober 189
Königliche Verordnung,
betreffend die Prüfung und gestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der
Vermessungsarbeiten. Vom 21. Oktober 1895.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des §. 36 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung
vom 1. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt S. 177) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums wie folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die Beeidigung und Bestellung der öffentlichen Feldmesser (Geometer) erfolgt durch
das Oberamt ihres Wohnorts.
Als öffentliche Feldmesser dürfen nur diejenigen beeidigt und bestellt werden, welche
die vorgeschriebene Staatsprüfung mit Erfolg bestanden und das dreiundzwanzigste Lebensjahr
zurückgelegt haben.