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wärde aus einem Satze, der nach dem gewiß durchgedachten
und durchnegociirten Sinne der Paciscenten ein durch lange
Observanz erworbenes Recht bestätigen sollte, auf einmal einen
Satz machen, der es ganz zernichtete; und dieß alles,
ohne daß in den Verhandlungen das Geringste davon vorgekommen
wäre! Das Interesse eines listigen Doktors wäre der
einzige Beweggrund, sein geheimer Anschlag die ganze Deliberation,
seine Taschenspieler-Operation die ganze Feierlichkeit
dieser so äußerst bedenklichen Verfügung gewesen, die jede
Gesetzgebung, so wie jeder Baumeister die Verrückung eines
Hauptpfeilers, immer mit der ängstlichsten Behutsamkeit unternimmt.
Aus dieser Bemerkung ziehe ich hier nur den Schluß,
daß man diese große Abänderung nicht so leicht voraussetzen,
und hochstens nur in dem Falle annehmen darf, wenn die in
dem legalen Instrumente befindliche Stelle durchaus nicht anders
verstanden werden kann. Daß dieß hier der Fall sey,
glaube ich wenigstens zweifelhaft gemacht zu haben; was aber
selbst schon dieser Zweifel für eine praktische Wirkung
habe, werden Sie wohl einsehen, wenn Sie bedenken, daß
diese Stelle aus dem eben angeführten Grunde «trictisimae
interpretationis ist.
Und wenn dieser Zweifel nun noch durch die Abwiegung
der Gruͤnde Euer . . . . eine neue Stärke erhielte!
Den ersten nehmen Sie aus dem: ubi id fundationibus
non adoersatur her. Diese Ausnahme, sagen Sie, zeigt, daß
die Regel meinen Sinn nicht haben koͤnne. — Und warum?
— „Weil in den bloß für Adeliche gestifteten Kapiteln damals
ohnehin kein Unadelicher war.“ — Aber ist dieß so
ganz ausgemacht? getrauen sich Euer dieß selbst noch
heutzutage, z. B. von Augsburg, Costanz und Basel, zu behaupten?
Cristiren die Stiftungsbriefe so alter Kirchen noch