mirador : mirador

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28.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart.  Montag  den  4.  November  1895.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Peüfung=  und  Bestellung  kton  nt  Feldmesser  und  die  Ausführung  der
ermessungsarbeiten.  Vom  21.  Oktob  Verfü  fͤging  der  des  dnisterine  des  Innern,  betreffend  die
Ausführung  und  Revision  der  Veerflld  eien  om  24.  1895.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  rleihunge  der  an  340  tuber  1  00P.  an  den  württembergischen
Pferdezuchtverein  in  Stuttgart.  Vom  22.  Oktob  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreifen  diceunfallversicherung  der  Regie-  Voper  1585  0v  der  Amtskörbersihoften  und  Gemeinden.  Vom
tober  189

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Prüfung  und  gestellung  öffentlicher  Feldmesser  und  die  Ausführung  der
Vermessungsarbeiten.  Vom  21.  Oktober  1895.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  §.  36  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  in  der  Fassung
vom  1.  Juli  1883  (Reichsgesetzblatt  S.  177)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.
Die  Beeidigung  und  Bestellung  der  öffentlichen  Feldmesser  (Geometer)  erfolgt  durch
das  Oberamt  ihres  Wohnorts.
Als  öffentliche  Feldmesser  dürfen  nur  diejenigen  beeidigt  und  bestellt  werden,  welche
die  vorgeschriebene  Staatsprüfung  mit  Erfolg  bestanden  und  das  dreiundzwanzigste  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben.