Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 53. 1916. 273 
deres bestimmt ist. Ferner ist ihnen die Verarbeitung derjenigen Garne 
nerchibefen sie gemäß § 3 Ziffer 7 in offenen Ladengeschäften erwerben. 
5. 
Borratsspinnen. ·- 
Auch ohne Belegschein oder Freigabeschein dürfen Baumwollspinnereien bis auf 
Widerruf Baumwollabfälle, jedoch nicht Stripse und Kämmlinge, und Kunstbaumwolle 
mit Ausnahme von Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden zu Garn verarbeiten. Die 
hergestellten Garne sind beschlagnahmt. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
kann diese Ermächtigung zum Vorratsspinnen durch allgemeine Anordnung oder durch 
Einzelverfügung erweitern, sowie auf andere Baumwollspinnstoffe und auf andere Be- 
triebe ausdehnen. 
69. 
Arbeitseinschränkung. 
Die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen oder Garnen nach 95 3, 5, 7 und 8. 
dieser Bekanntmachung wird an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Baumwollspinnereien dürfen monatlich höchstens 20 v. H. derjenigen 
Baumwollgarnmenge anfertigen, die sie in der Zeit vom 1. April 1914 bis 
30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt hergestellt haben. 
Werden Garne aus Baumwollabfällen oder Kunstbaum- 
wolle ohne Beimischung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen 
und Kämmlingen hergestellt, so werden diese Garne nur mit ihrer halben 
Gewichtsmenge auf das zulässige Monatsquantum in Anrechnung gebrachtt). 
2. Mechanische Baumwollleberehe# -wirkereien und -strickereien dürfen mo- 
natlich höchstens so viel Arbeitsmaschinenstunden arbeiten, als der Zahl 
der Arbeitsmaschinen (Webstühle, Mailleusen usw.), welche am 4. August 
1915 auf Baumwolle liefen, multipliziert mit 50, entspricht:). 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
kann im Einzelfall die betroffenen Betriebe von der Arbeitseinschränkung ganz oder in 
gewissem Umfange entbinden. 
Bis zum 10. eines jeden Monats, erstmalig zum 10. Mai 1916, haben Baum- 
wollspinnereien über Menge, Art und Nummer der im vergangenen Monat mit oder 
ohne Belegschein erzeugten Baumwollgarne, mechanische Baumwollwebereien, z-wirke- 
reien und sstrickereien über die Zahl der Arbeitsmaschinenstunden, die sie im abge- 
laufenen Monat gearbeitet haben, Anzeige zu erstatten. Die erforderlichen Vordrucke 
(Belegschein Nr. 6) sind beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö- 
nial Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstraße 11, 
anzufordern. 
Beispiele: 
1) Die Spinnerei X hat in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 durchschnitt- 
lich 100 Odo kg Garn im Monat gesponnen. Sie darf daßer jetzt monatlich 20 000 kg re- 
guläres Garn anfertigen. Stellt sie jedoch ausschließlich Abfallgarn oder Kunstbaumwollgarn 
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