274 Nr. 53. 1916.
her, so steht ihr die doppelte Erzeugung — 40 Ooo kg — frei. Will sie im Monat nur
25 000 kg Garn aus Abfällen oder Kunstbaumwolle und daneben reguläres Garn spinnen,
so stellt sich die Berechnung wie folgt:
25 000 kg Absallgarn kommen nur mit ihrem halben Gewicht in Ansatz 12 500 ka,
sie darf also noch an regulärem Garn spinen 7500 „
" 20 000 kg
JIugre tatsächliche Garnerzeugung beträgt daher
Abfallgen .. 25 000 kg,
reguläres Geer ................ 7500 u.
32 500 kg.
2) In der Weberei 7 liefen am 4. August 1915 100 Webstühle auf Baumwolle, und
de darf daher in einem Monat 5000 Webstuhlstunden arbeiten. Sie kann also 50 Web-
seegde seidber, und die übrigen 50 Webstühle je 100 Stunden im Monat laufen lassen oder
75 Webstühle stillseben und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat laufen lassen usw.
8 10.
Höchstpreise.
Die Veräußerung oder Lieferung von Baumwollspinnstoffen und Garnen nach
§5 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, wenn keine höheren Preise
als die in der Bekanntmachung W. II. 1800/2. 16. K.R.A. festgesetzten Höchstpreise für
Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und
Baumwollgespinste gefordert und bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn vor In-
krafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart sein sollten.
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche aus dem Aus-
lande eingeführten Baumwollspinnstoffe und Garne, die gemäß § 3 Ziffer 4 dieser
Bekanntmachung dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot nicht unterliegen.
*§ 11.
Meldepflicht und Lagerbuch.
Sämtliche am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an Baumwollspinnstoffen,
Garnen, Zwirnen und Garn= und Zwirnabfällen sind bis zum 10. April 1916 dem
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums anzumelden ohne Rücksicht darauf, ob sie beschlagnahmt sind oder nicht.
Auf diese Meldung finden die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Be-
standerhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. (W. M. 58/9. 15. K.R.A.)
vom 28. September 1915 mit Nachtrag vom 1. Februar 1916 (W. M. 600/1. 16. K. R.U.)
Anwendung.
Außer dem von den Meldepflichtigen zu führenden Lagerbuch über beschlagnahmte
Baumwollspinnstoffe und Garne ist ein besonderes Lagerbuch über die gemäß § 3 Ziffer 4
und 6 von dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot ausgenommenen Baumwoll-
spinnstoffe und Garne zu führen.