Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

274 Nr. 53. 1916. 
her, so steht ihr die doppelte Erzeugung — 40 Ooo kg — frei. Will sie im Monat nur 
25 000 kg Garn aus Abfällen oder Kunstbaumwolle und daneben reguläres Garn spinnen, 
so stellt sich die Berechnung wie folgt: 
25 000 kg Absallgarn kommen nur mit ihrem halben Gewicht in Ansatz 12 500 ka, 
sie darf also noch an regulärem Garn spinen 7500 „ 
" 20 000 kg 
JIugre tatsächliche Garnerzeugung beträgt daher 
Abfallgen .. 25 000 kg, 
reguläres Geer ................ 7500 u. 
32 500 kg. 
2) In der Weberei 7 liefen am 4. August 1915 100 Webstühle auf Baumwolle, und 
de darf daher in einem Monat 5000 Webstuhlstunden arbeiten. Sie kann also 50 Web- 
seegde seidber, und die übrigen 50 Webstühle je 100 Stunden im Monat laufen lassen oder 
75 Webstühle stillseben und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat laufen lassen usw. 
8 10. 
Höchstpreise. 
Die Veräußerung oder Lieferung von Baumwollspinnstoffen und Garnen nach 
§5 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, wenn keine höheren Preise 
als die in der Bekanntmachung W. II. 1800/2. 16. K.R.A. festgesetzten Höchstpreise für 
Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und 
Baumwollgespinste gefordert und bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn vor In- 
krafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart sein sollten. 
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche aus dem Aus- 
lande eingeführten Baumwollspinnstoffe und Garne, die gemäß § 3 Ziffer 4 dieser 
Bekanntmachung dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot nicht unterliegen. 
*§ 11. 
Meldepflicht und Lagerbuch. 
Sämtliche am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an Baumwollspinnstoffen, 
Garnen, Zwirnen und Garn= und Zwirnabfällen sind bis zum 10. April 1916 dem 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums anzumelden ohne Rücksicht darauf, ob sie beschlagnahmt sind oder nicht. 
Auf diese Meldung finden die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Be- 
standerhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. (W. M. 58/9. 15. K.R.A.) 
vom 28. September 1915 mit Nachtrag vom 1. Februar 1916 (W. M. 600/1. 16. K. R.U.) 
Anwendung. 
Außer dem von den Meldepflichtigen zu führenden Lagerbuch über beschlagnahmte 
Baumwollspinnstoffe und Garne ist ein besonderes Lagerbuch über die gemäß § 3 Ziffer 4 
und 6 von dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot ausgenommenen Baumwoll- 
spinnstoffe und Garne zu führen.
	        
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