Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

  
Nr. 53. 1916. 
§ 1. 
Höchstpreise. çn çn · 
Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht übersteigen bei 
Klasse Gegenstand Höchstpreis 
45 Blei, unverarbeitet, in festem oder flüssigem 62 -“ für je 100 kg Gesamt 
Zustande, mit einem Reingehalt an Blei 
von mindestens 98 v. H. des Gesamt- 
gewichtes. 
gewicht. 
46 Blei, vorgearbeitet, insbesondere gewalzt, ge.62 -“ für je 100 kg. Gesamt: 
preßt, geschnitten, gestanzt, gehämmert, ge- gewicht, zuzüglich einer Ent 
gossen, mit einem Reingehalt an Blei von schädigung für Formgebung 
mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichts, und Verbindung, die unte: 
auch mit anderen Stoffen mechanisch ver- Berücksichtigung der gesam 
bunden, insbesondere durch Schrauben, ten Verhältnisse, insbeson 
Schmelzen, Löten, Fassen, Überziehen, so- dere der Herstellungskosten 
fern das Gesamtgewicht der mit dem Blei Verwertbarkeit und Markt 
verbundenen Stoffe nicht mehr als 10 v. H. lage, keinen übermäßiger 
des Bleigewichtes beträgt. Beispiele: Gewinn enthalten darf. 
Ballast, Gewichte, Kugeln, Röhren, Drähte, 
Platten, Bleche, Rollblei, Fensterblei. 
17 Blei in Legierungen, unverarbeitet, in feste 62 M sür je 100 kg Blei- 
oder flüssigem Zustande, mit einem Rein- inhalt. 
gehalt an Blei von weniger als 98 v. H. 
des Gesamtgewichtes. 
Unter legiertem Blei wird ein Material 
verstanden, das insgesamt mit mehr als 
2 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist 
und bei welchem Blei dem Gewichte nach 
gegenüber jedem anderen in der Legierung 
verschmolzenen Stoff überwiegt. 
48 lei in Legierungen, vorgearbeitet, entspre- 
chend den Klassen 46 und 47. 
62 für je 100 kg Bilei- 
inhalt, zuzüglich einer Ent- 
schädigung wie bei Klasse 46. 
55 für je 100 kg Bilei- 
inhalt. 
4 
Blei in Altblei, Fehlgüssen und Abfällen jeder 
Art, auch in Legierungen. Als Altblei wer- 
den insbesondere Gegenstände angesehen, 
die sich in einem Zustande befinden, in dem 
sie herkömmlich nicht mehr für den durch 
ihre. Gestaltung gegebenen Zweck benutzt 
werden. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.