Nr. 53. 1916.
§ 1.
Höchstpreise. çn çn ·
Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht übersteigen bei
Klasse Gegenstand Höchstpreis
45 Blei, unverarbeitet, in festem oder flüssigem 62 -“ für je 100 kg Gesamt
Zustande, mit einem Reingehalt an Blei
von mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichtes.
gewicht.
46 Blei, vorgearbeitet, insbesondere gewalzt, ge.62 -“ für je 100 kg. Gesamt:
preßt, geschnitten, gestanzt, gehämmert, ge- gewicht, zuzüglich einer Ent
gossen, mit einem Reingehalt an Blei von schädigung für Formgebung
mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichts, und Verbindung, die unte:
auch mit anderen Stoffen mechanisch ver- Berücksichtigung der gesam
bunden, insbesondere durch Schrauben, ten Verhältnisse, insbeson
Schmelzen, Löten, Fassen, Überziehen, so- dere der Herstellungskosten
fern das Gesamtgewicht der mit dem Blei Verwertbarkeit und Markt
verbundenen Stoffe nicht mehr als 10 v. H. lage, keinen übermäßiger
des Bleigewichtes beträgt. Beispiele: Gewinn enthalten darf.
Ballast, Gewichte, Kugeln, Röhren, Drähte,
Platten, Bleche, Rollblei, Fensterblei.
17 Blei in Legierungen, unverarbeitet, in feste 62 M sür je 100 kg Bleioder
flüssigem Zustande, mit einem Rein- inhalt.
gehalt an Blei von weniger als 98 v. H.
des Gesamtgewichtes.
Unter legiertem Blei wird ein Material
verstanden, das insgesamt mit mehr als
2 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist
und bei welchem Blei dem Gewichte nach
gegenüber jedem anderen in der Legierung
verschmolzenen Stoff überwiegt.
48 lei in Legierungen, vorgearbeitet, entsprechend
den Klassen 46 und 47.
62 für je 100 kg Bileiinhalt,
zuzüglich einer Entschädigung
wie bei Klasse 46.
55 für je 100 kg Bileiinhalt.
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Blei in Altblei, Fehlgüssen und Abfällen jeder
Art, auch in Legierungen. Als Altblei werden
insbesondere Gegenstände angesehen,
die sich in einem Zustande befinden, in dem
sie herkömmlich nicht mehr für den durch
ihre. Gestaltung gegebenen Zweck benutzt
werden.