Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

 

Nr.  53.  1916.
§  1.
Höchstpreise.  çn  çn  ·
Der  Preis  der  nachstehend  aufgeführten  Gegenstände  darf  nicht  übersteigen  bei
Klasse  Gegenstand  Höchstpreis
45  Blei,  unverarbeitet,  in  festem  oder  flüssigem  62  -“  für  je  100  kg  Gesamt

Zustande,  mit  einem  Reingehalt  an  Blei
von  mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichtes.


gewicht.

46  Blei,  vorgearbeitet,  insbesondere  gewalzt,  ge.62  -“  für  je  100  kg.  Gesamt:
preßt,  geschnitten,  gestanzt,  gehämmert,  ge-  gewicht,  zuzüglich  einer  Ent
gossen,  mit  einem  Reingehalt  an  Blei  von  schädigung  für  Formgebung
mindestens  98  v.  H.  des  Gesamtgewichts,  und  Verbindung,  die  unte:
auch  mit  anderen  Stoffen  mechanisch  ver-  Berücksichtigung  der  gesam
bunden,  insbesondere  durch  Schrauben,  ten  Verhältnisse,  insbeson
Schmelzen,  Löten,  Fassen,  Überziehen,  so-  dere  der  Herstellungskosten
fern  das  Gesamtgewicht  der  mit  dem  Blei  Verwertbarkeit  und  Markt
verbundenen  Stoffe  nicht  mehr  als  10  v.  H.  lage,  keinen  übermäßiger
des  Bleigewichtes  beträgt.  Beispiele:  Gewinn  enthalten  darf.
Ballast,  Gewichte,  Kugeln,  Röhren,  Drähte,

Platten,  Bleche,  Rollblei,  Fensterblei.

17  Blei  in  Legierungen,  unverarbeitet,  in  feste  62  M  sür  je  100  kg  Bleioder

  flüssigem  Zustande,  mit  einem  Rein-  inhalt.
gehalt  an  Blei  von  weniger  als  98  v.  H.
des  Gesamtgewichtes.

Unter  legiertem  Blei  wird  ein  Material
verstanden,  das  insgesamt  mit  mehr  als
2  v.  H.  anderen  Stoffen  verschmolzen  ist
und  bei  welchem  Blei  dem  Gewichte  nach
gegenüber  jedem  anderen  in  der  Legierung
verschmolzenen  Stoff  überwiegt.

48  lei  in  Legierungen,  vorgearbeitet,  entsprechend
  den  Klassen  46  und  47.

62  für  je  100  kg  Bileiinhalt,
  zuzüglich  einer  Entschädigung
  wie  bei  Klasse  46.

55  für  je  100  kg  Bileiinhalt.


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Blei  in  Altblei,  Fehlgüssen  und  Abfällen  jeder
Art,  auch  in  Legierungen.  Als  Altblei  werden
  insbesondere  Gegenstände  angesehen,
die  sich  in  einem  Zustande  befinden,  in  dem
sie  herkömmlich  nicht  mehr  für  den  durch
ihre.  Gestaltung  gegebenen  Zweck  benutzt
werden.