284 Nr. 53 1916.
Klasse Gegenstand Höchstpreis
50 Blei in Erzen, Rückständen (auch Aschen und 62 -* für je 100 kg Blei-
Krätzen), Neben= und Zwischenprodukten inhalt, abzüglich eines ange-
der Hüttenindustrie und der Blei verarbei- messenen Hüttenlohnes.
tenden Industrien, mit einem Bleigehalt
von mindestens 10 v. H. des Gesamt-
gewichtes.
Der Preis für Blei in den Erzeugungsvorstufen zu den vorgenannten Klassen
muß in einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen stehen.
Wer Blei in den Erzeugungsvorstufen zu den vorgenannten Klassen zu einem
Preise veräußert oder erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den genannten
Höchstpreisen steht, hat auch die Zwangsenteignung seiner Bestände zu gewärtigen.
Bei den vorstehenden Preisen dürfen Gold und Silber nach dem Tagespreis be-
zahlt werden.
Ein außer Gold und Silber im Blei, in den Bleilegierungen und in den Blei-
erzen der Klassen 47 bis 50 enthaltener Stoff darf nur dann in Rechnung gesetzt und
bezahlt werden, wenn dieser Stoff dem Gewichte nach mehr als 2 v. H. des Gesamt-
gewichts ausmacht. In diesem Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial höchstens
der Tagespreis oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und bezahlt
werden.
§ 2.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Versen-
dungskosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu
2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 3.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Mbsicht der Preistreiberei ist sofortige
Enteignung zu gewärtigen.
8 4.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, kann, insbesondere bei Einfuhr,