304 Nr. 56. 1916.
Bellanntmachung
Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummi-
abfällen und Regeneraten.
Vom 1. April 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RBl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (REBl. S. 645) und
25. November 1915 (Rl. S. 778)7) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (REl. S. 54) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (RBl. S. 549) und vom 21. Ok-
tober 1915 (REBl. S. 684) 7“) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Stral=
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
8 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
a) Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 1. April 1916 in Kraft.
b) Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden die Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha,
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnah ten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt: .
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
» »")WervorlåtzlichdieAuskunft,zudereraufGrunddielerVerordnungvekpflichtet
ist, nicht in der gesetzien Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im urteil
ür dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer versätich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend ark oder im Unwermögrnssole
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestrasft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.