Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

304  Nr.  56.  1916.

Bellanntmachung

Nr.  V.  I.  2354/1.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Altgummi,  Gummiabfällen
  und  Regeneraten.
Vom  1.  April  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeverordnung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RBl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (REBl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (Rl.  S.  778)7)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,
  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (REl.  S.  54)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (RBl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober
  1915  (REBl.  S.  684)  7“)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Stralgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

8  1.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.
a)  Die  Bekanntmachung  tritt  mit  Beginn  des  1.  April  1916  in  Kraft.

b)  Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  werden  die  Bekanntmachung,
betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

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.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft

über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnah  ten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt:  .

wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

»  »")WervorlåtzlichdieAuskunft,zudereraufGrunddielerVerordnungvekpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzien  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  urteil
ür  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  versätich  die

vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpllichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  ark  oder  im  Unwermögrnssole
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestrasft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.