Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

308  Nr.  56.  1916.

Bekanntmachung
(Nr.  V.  I.  2354/1.  16.  K.  R.A.  II.  Angabe),

betreffend  Höchstpreise  für  Altgummi  und  Gummiabfälle.
Vom  1.  April  1916.

 

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über
den  Kriegszustand  vom  5.November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914
(R#Bl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RG#l.  S.  516),  der  Bekanntmachungen
  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (RGl.  S.  25)
und  vom  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung  7)  abgedruckten
Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  angedroht  sind.

*l  1.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
Altgummi  und  Gummiabfälle  jeder  Art.

§5  2.
Höchstpreise.

Bei  dem  Verkauf  von  Altgummi  und  Gummieabfällen,  der  nur  an  die  Beauftragten
der  Kautschuk-Abrechnungsstelle,  Berlin  W.  8,  Mauerstraße  25,  zulässig  ist,  dürfen  die
folgenden  Verkaufspreise  nicht  überschritten  werden:

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird

bestraft:
wer  die  Höchstpreise

        
         
  
 
  
 

wer  Abschluß  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
  oder  Vertrage  erbietet;
3.  2,  3  des  Gesetzes  betreffend
zerstört:  4
4.  wer  3zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die
5.  wer  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Be- 


   
  
 

betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestim-   



6.  wer  5
mungen

In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe

  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.