Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

310 Nr. 56. 1916. 
*l 3. 
Zahlungsbedingungen. 
1. Die Höchstpreise gelten für die bahn= oder postfertig verpackten Gegenstände 
ab Postamt, Bahnstation oder Schiffsladestelle. s gent 
Die Verpackung kann vom Verkäufer ohne Entgelt zurückverlangt werden; die 
Rücksendung geschieht jedoch auf seine Rechnung. 
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden: 
a) Die Kosten für Fracht oder Porto. 
B Bei Stundung des Kaufpreises: bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont als 
Jahreszinsen. 
8 4. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
* 5. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 1. April 1916 in Krakk. 
Altona, den 1. April 1916. 
Stellv. Generalkommando K. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 1. April 1916, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. 
achstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 70 veröffentlichte Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 22. März d. J. wird hierdurch zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 1. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
nueführungebestimmungen 
zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. 
Auf Grund der Vorschriften in § 3 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von 
Kartoffeln, vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) bestimme ich:
	        
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