Nr. 57. 1916. 315
nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Er-
gänzung des Artikels VIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Do-
manialhufensteuer nach den darüber bestehenden Vorschriften zu erheben. Die
Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maß-
gabe der Vorschrift im § 64 des Einkommensteuergesetzes und des § 41 des
Ergänzungssteuergesetzes je zur Hälfte im Oktober 1916 und im April 1917.
Derjenige Teil der ordentlichen Kontribution, welcher in der Jahressumme
von 533 000 J besteht, wird durch die Erhebung der Einkommensteuer und
der Ergänzungssteuer mit aufgebracht und nach Artikel IV der Steuerverein-
barung von 1870 aus der Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt.
Demnach gebieten und befehlen Wir hiermit, daß ein jeder das ihm Ob-
liegende, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung, rechtzeitig und vorge-
schriebenermaßen entrichten soll.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 1. April 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb,
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 1. April 1916, betreffend Gewinnung von Laubheu.
uch in diesem Jahre beabsichtigt das Kriegsministerium zur Streckung der
Heuvorräte für die Truppen des Inlandes Laubheu beschaffen und verwenden
zu lassen. Die beteiligten Kreise werden hierauf aufmerksam gemacht mit dem
Anfügen, daß die Herstellung von Laubheu zum Verkauf an die Heeresverwal-
tung, sowie zur eigenen Verwendung dringend zu empfehlen ist. Die herrschende
Futterknappheit macht es erforderlich, die Gewinnung von Laubheu schon jetzt
vorzubereiten. Das Ministerium hofft im vaterländischen Interesse, daß dieser
Hinweis in weitgehenden Maße Beachtung findet.
über das einzuschlagende Verfahren gibt der nachstehend abgedruckte Be-
richt der Großherzoglichen Forstinspektion in Gelbensande Auskunft.
Schwerin, den 1. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.,