Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

318  Nr.  57.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1916,  betreffend  die  Ausflhrungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Mahnahmen  zur  Besteuerung
  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915.

Nachstehend  werden  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum
Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom
24.  Dezember  1915  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerinm.
v.  Blücher.

Ausführungsbestimmungen

zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne
  vom  24.  Dezember  1915.

81.

Soweit  andere  juristische  Personen  des  bürgerlichen  Rechtes  als  die  im  §  1  des
Gesetzes  bezeichneten  eine  auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit  ausüben,  bestimmt  der  Bundesrat,
  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Vorschriften  des  Gesetzes  auf  sie  auszudehnen  sind.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  teilen  dem  Reichskanzler  mit,  für  welche
juristische  Personen  in  ihrem  Verwaltungsbereiche  die  Ausdehnung  der  Vorschriften  des
Gesetzes  in  Betracht  kommt.

8  2.  .-Diein§§1und6desGesetzesbezeichnetenGesellschaftensowiediedurchdcu


Bundesrat  ihnen  gleichgestellten  juristischen  Personen  haben  die  Geschäftsberichte  und
Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  Friedensgeschäftsjahre
(5  5  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre  (§  2  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen
  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
bestimmten  Behörde  zu  einem  von  ihr  festzusetzenden  Zeitpunkt  einzureichen.  Inländische
  Gesellschaften  haben  die  Geschäftsberichte  usw.  in  dem  Bundesstaat  einzureichen,
in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Ausländische  Gesellschaften  haben  die  Einreichung  in  dem
Bundesstaate  zu  bewirken,  auf  den  der  größte  Teil  ihres  inländischen  Geschäftsbetriebs
entfällt.  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.  Die  Bildung  der  gesetlichen
Sonderrücklage  ist,  soweit  sie  nicht  ohne  weiteres  aus  den  eingereichten  Bilanzen  oder
Jahresabschlüssen  ersichtlich  ist,  der  zuständigen  Behörde  unter  Beifügung  einer  Berechnung
  des  Mehrgewinns  (§  4  des  Gesetzes)  nachzuweisen.

Die  verantwortlichen  Leiter  der  Gesellschaften  (§  9  des  Gesetzes)  können  zur  Erfüllung
  der  ihnen  nach  Abs.  1  obliegenden  Verpflichtungen  durch  Geldstrafen  bis  zu  fünf-