Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

320  Nr.  57.  1916.

Ebenso  scheidet  bei  Versicherungsgesellschaften  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns
  im  Sinne  des  Gesetzes  derjenige  Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die  den  Versicherten
  selbst  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse  entfäll.

88.

Die  Vorschrift  im  3  Satz  2  des  Gesetzes  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,
die  durch  unmittelbare  Einstellung  des  wirklichen  zeitigen  Wertes  in  die  Bilanz  erfolgen,
  sondern  auch  für  die  Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen
Wertes  unter  bilanzmäßiger  Gegenüberstellung  eines  besonderen,  die  Wertverminderung
darstellenden  Kontos  (Erneuerungs-,  Delkrederekonto)  erfolgen.

Inwieweit  Abschreibungen  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung
darstellen,  ist  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens,
  insbesondere  auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch
die  spätere  Überführung  in  die  Friedenswirtschaft  bedingten  Veränderungen  nach  den
Grundsätzen  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu  beurteilen.

§5  9.

Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  1  des
Gesetzes  bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  1  des  Gesetzes  bezeichneten
  Art  umgewandelt  worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  früheren
Geschäftsgewinns  (§  5  des  Gesetzes)  die  Ergebnisse  der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form
mitzuberücksichtigen.

Auf  Fusionen  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden
Gesellschaft  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  5  Abs.  2  und  5  des  Gesetzes  über  Vermehrungen
  des  Grund=  oder  Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung
  des  der  Gesellschaft  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen
mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen.

Würde  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  5  des  Gesetzes  in  einem  einzelnen
Falle  zu  einer  besonderen  Härte  führen,  so  kann  der  Reichskanzler  vorbehaltlich  der
späteren  Beschlußfassung  des  Bundesrats  eine  anderweite  Festsetzung  des  durchschnittlichen
  früheren  Geschäftsgewinns  auf  Antrag  der  pflichtigen  Gesellschaft  vorläufig  genehmigen.
  Derartige  Anträge  sind  dem  Reichskanzler  durch  Vermittlung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  vorzulegen.

8  10.

Gemäß  §  8  Abs.  4  des  Gesetzes  dürfen  Mindergewinne  von  Kriegsgeschäftsjahren
mit  Mehrgewinnen  anderer  Kriegsgeschäftsjahre  ausgeglichen  werden;  die  Sonderrücklage
  braucht  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Mehrgewinns  auszumachen,  der  dem  Gesamtergebnis
  aller  abgeschlossenen  Kriegsgeschäftsjahre  entspricht.

8  11.

Wird  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage  auf
Grund  des  &  7  des  Gesetzes  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  einer  gutachtlichen  Auße-