fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Vom 28. Mai 1870. 71 
.Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem 
Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite 
S#Sela inter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem 
auptexemplare. 
achdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme 
von Wählern in dieselbe untersagt. Z 
§. 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeinde- 
vorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs 
Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für dieienigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen 
. 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden 
ählerlisten derzeingelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. 
I. 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (F. 6. des Gesetzes) werden von 
den zuständigen Behörden abgegrenzt. 
K. 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. Z 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in 
welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender 
Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften 
in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. 
* ut ein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung 
enthalten. 
Z P. 8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher 
die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, 
sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. 
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§. 9. des 
Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen 
dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
. 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. # 
sch os Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags 
geschlossen. 
» 9 10. Der Wahlvorsteher (§. 8. des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler 
seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens 
zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl- 
vorstandes zu erscheinen. 
ç Die Wahlvorsteher, Beisiger und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie dürfen 
kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9. des Gesetzes). 
L. 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß 
derselbe von allen Seiten zugänglich ist. . 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimm- 
zettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu über- 
zeugen, daß dasselbe leer ist. 
aus ecin Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale 
zulegen. 
8. 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokoll- 
fürer, und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand 
onstituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes 
gegenwärtig sein. Z„ 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht 
gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner 
zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wablvorstandes zu beauftragen. 
8§. 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen statt- 
finden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. ç ç 
14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste auf- 
genommen sind (§. 8. des Gesetzes). ç 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theil- 
nehmen. 
8. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem 
der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer 
Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern 
aufgestellt ist, seine Wohnung an.
	        
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