Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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ANr. 61. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. April 1916. 
Inhalt: 
I. Abteilung. (Nr. 9.) Verordnung, betreffend die Tarifskala für die Erhebung der 
Einkommensteuer im Jahre 1916/17. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 
11. Januar d. Is., betreffend künstliche Düngemittel. (2) Bekannt- 
machung, betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strick- 
stoffe verarbeitenden Gewerbezweigen. (3) Bekanntmachung, betreffend 
Verbot von lärmenden Lustbarkeiten. 
I. Abteilung. 
E 
(Nr. 9.) Verordnung vom 5. April 1916, betreffend die Tarifskala für die 
Erhebung der Einkommensteuer im Jahre 1916/17. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen 
Ständen, daß für das Steuerjahr 1. Juli 1916/17 die Einkommensteuer zum 
Betrage von 140 Prozent des Einheitssatzes des Steuertarifs im § 16 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 (Rbl. Nr. 24) zu erheben ist. 
Die Tarifskala, nach welcher hiernach die Einkommensteuer für das Steuer- 
jahr 1916/17 zu berechnen ist, ist in der Anlage aufgestellt und hat für das ge- 
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