Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

346 Nr. 61. 1916. 
Lärmend im Sinne dieser Verordnung sind Lustbarkeiten dann, wenn sie für das 
auf Straßen und Plätzen verkehrende Publikum wahrnehmbar und geeignet sind, die 
allgemeine in jenen Tagen ernster gerichtete Stimmung zu stören (z. B. der Betrieb von 
Karusselln, Schaukeln, Hippodromen und dergl.). 
Zuwiderhandlungen ziehen die in § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbinduug mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 — 
RGBl. S. 813 — vorgesehenen Strafen nach sich. 
4 Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu 
machen. 
v. Roehl. 
Mit dieser Nr. 61 wird ausgegeben: Nr. 69 des Reichsgesetzblatts von 1916.
	        
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