848 Nr. 62. 1916.
Kriegsministerium.
Nr. W. M. 579/2. 16. K.R.U.
Die Freigabe für den Kleinverkauf
nach § 6 der Bekanntmachungen W M. 1000/11. 15. K. R.A. und
W M. 1300/12. 15. K. R. A.
(Amtliche Erläuterung.)
Beim Webstoffmeldeamt laufen ununterbrochen Anfragen ein, aus denen hervor-
geht, daß die §§ 6 der Bekanntmachungen W. M. 1000/11. 15. K.R.A. und W. U.
1300/12. 15. K.R.A. in weiten Kreisen des Publikums nicht richtig verstanden werden.
Darauf dürfte auch zurückzuführen sein, daß bisher eine im Verhältnis zu den vor-
handenen Vorräten geringe Zahl von Meldungen beim Webstoffmeldeamte eingegangen
ist; das spätere Eintreffen der Meldungen wird u. a., was jedenfalls nicht beabsichtigt
ist, für die beteiligten Handelskreise den Nachteil haben, daß die gestellten und zu er-
wartenden Freigabeanträge erst später bearbeitet und entschieden werden können. Um
eine Beschleunigung im Interesse der beteiligten Personen herbeizuführen, sollen daher
die angeführten Paragraphen zusammenfassend noch einmal erläutert werden.
Unbedingte Voraussetzung für den Verkauf freigegebener Vorräte ist:
a) daß die freigegebenen Vorräte unmittelbar an Verbraucher, und nur in
Mengen von nicht mehr als einem halben Stück bezw. einem halben Dutzend
veräußert werden,
b) daß der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung tatsächlich erzielten Preis nicht übersteigt.
Freigabe zum Kleinverkauf soll auch für Fabrikanten und Großhändler Platz
greifen, welche aber die freigegebenen Vorräte ebenfalls nur in Mengen bis zu einem
halben Stück bezw. bis zu einem halben Dutzend veräußern dürfen; „unter“ ist hier
Aeichbedeutend mit „nicht mehr als“. Im Sinne der beiden eingangs bezeichneten
erordnungen ist als „Verbraucher“ nicht nur das kaufende Publikum und die Kon-
fektionsbetriebe, sondern auch der legitime Großhändler bezw. Kleinhändler anzusehen.
Im übrigen ist zwischen den beiden Bekanntmachungen zu unterscheiden. Die
Höhe der Mindestvorräte der durch die Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. K.K. N.
beschlagnahmten Gegenstände ergibt sich aus der Ubersichtstafel Spalte 6. Diese Mindest-
vorräte sind nicht nur für die einzelnen Gruppen verschieden, sondern weichen auch
teilweise für die in den einzelnen Gruppen zusammengefaßten Gegenstände in der
Höhe voneinander ab. Will jemand wissen, ob und was er verkaufen darf, so muß er
Unächst genau feststellen, welche Vorräte vorhanden sind und diese verzeichnen. Zeigt
ich dabei, daß die Mindestvorräte, wie sie in der übersichtstafel angegeben sind, nicht
erreicht werden, so darf er die Gegenstände verkaufen.