Nr. 65. 1916. 365
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
tun hiemittelst kund, daß Wir den vom Geistlichen Ministerium der Stadt
Nostock angeregten, vom Magistrate der Stadt Rostock unter Zustimmung der
Rostocker Bürgervertretung und Unserem Oberkirchenrate vereinbarten Zusatz
zu dem § 2 Absatz 1 der am 21. Dezember 1909 bestätigten Vereinbarung vom
22. April/7. Mai 1909 zur Abänderung von Bestimmungen der Rostocker Erbverträge
über „Geistliche Sachen“ in folgender Fassung:
In den Fällen jedoch, in denen bei der Wahl des Stadtsuperintendenten
das Geistliche Ministerium wegen Vakanz von
Pfarrstellen sich nicht mit der vollen Stimmenzahl von 10 Mitgliedern
beteiligen kann, hat der Rat bei Teilnahme von 9 oder
8 Mitgliedern des Geistlichen Ministeriums sich mit 6 seiner Mitglieder,
bei Teilnahme von 7 Mitgliedern des Geistlichen Ministeriums
sich mit 5 seiner Mitglieder an der Wahl zu beteiligen.
oberbischöflich genehmigt und bestätigt haben, also und dergestalt, daß er für
jeden, den es angeht, verbindliche Kraft haben soll.
UÜbrigens Unseren oberbischöflichen Rechten, auch allen anderen Gerechtsamen
ganz unabbrüchig, sowie sonst einem jeden an seinem erweislichen Rechte
unschädlich.
Urkundlich unter Unserem Handzeichen und Insiegel.
Gegeben durch Unsern Oberkirchenrat.
Schwerin, den 5. April 1916.
Friedrich Franz.
(8.) Giese.
Oberbischöfliche Bestätigung
eines Zusatzes zum § 2 der am
21. Dezember 1909 bestätigten Vereinbarung
vom 22. April/7. Mai
1909 für Abänderung von Bestimmungen
der Rostocker Erbverträge
über „Geistliche Sachen“.