Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  65.  1916.  365

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

tun  hiemittelst  kund,  daß  Wir  den  vom  Geistlichen  Ministerium  der  Stadt
Nostock  angeregten,  vom  Magistrate  der  Stadt  Rostock  unter  Zustimmung  der
Rostocker  Bürgervertretung  und  Unserem  Oberkirchenrate  vereinbarten  Zusatz
zu  dem  §  2  Absatz  1  der  am  21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung  vom
22.  April/7.  Mai  1909  zur  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Rostocker  Erbverträge
  über  „Geistliche  Sachen“  in  folgender  Fassung:

In  den  Fällen  jedoch,  in  denen  bei  der  Wahl  des  Stadtsuperintendenten
  das  Geistliche  Ministerium  wegen  Vakanz  von
Pfarrstellen  sich  nicht  mit  der  vollen  Stimmenzahl  von  10  Mitgliedern
  beteiligen  kann,  hat  der  Rat  bei  Teilnahme  von  9  oder
8  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums  sich  mit  6  seiner  Mitglieder,
  bei  Teilnahme  von  7  Mitgliedern  des  Geistlichen  Ministeriums
  sich  mit  5  seiner  Mitglieder  an  der  Wahl  zu  beteiligen.

oberbischöflich  genehmigt  und  bestätigt  haben,  also  und  dergestalt,  daß  er  für
jeden,  den  es  angeht,  verbindliche  Kraft  haben  soll.

UÜbrigens  Unseren  oberbischöflichen  Rechten,  auch  allen  anderen  Gerechtsamen
  ganz  unabbrüchig,  sowie  sonst  einem  jeden  an  seinem  erweislichen  Rechte
unschädlich.

Urkundlich  unter  Unserem  Handzeichen  und  Insiegel.

Gegeben  durch  Unsern  Oberkirchenrat.

Schwerin,  den  5.  April  1916.

Friedrich  Franz.
(8.)  Giese.

Oberbischöfliche  Bestätigung
eines  Zusatzes  zum  §  2  der  am
21.  Dezember  1909  bestätigten  Vereinbarung
  vom  22.  April/7.  Mai
1909  für  Abänderung  von  Bestimmungen
  der  Rostocker  Erbverträge

  über  „Geistliche  Sachen“.