368 Nr. 65. 1916.
1. Für frisches Rinderfett.
Preisklasse 1 (Rohfettaufall von einem Schlachttier
von mehr als 25 krr) ..
» II(voumel)rals10bi325kg). ..
»111(vonmehralsf)bis10kg)....0,82
»1v(von5kgunddarunter)....0,51
2.FürdiellbtigenRinder-u·ndSchaffettr.
FrischesSchaffett............
Nicht frisches Rinderfett .
.NichtfrischesSchaffett..........
.Abfallfcttc(diebeimReinigenuudSchleimeuder
DärmegewonnenenFette).........
.Fettbrocken,soweitsiesichbeimVerkaufvonFleisch
ergeben...............
Berlin, den 11. April 1916.
1,53 4¾ für ½ k
22 -
Ol
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
(7) Bekanntmachung vom 17. April 1916 über das. Schlachten von Schaf-
lämmern.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (RGBl. S. 515) wird hier-
durch folgendes bestimmt:
§ 1.
Das Schlachten der in diesem Jahre geborenen Schaflämmer wird bis
zum 15. Mai d. IJs. verboten.
§2.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtun-
gen sind innerhalb 48 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungs-
ort zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung schriftlich unter Angabe des
Lebendgewichts des Schlachttiers anzuzeigen.