Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  66.  371

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  MercklenburgSchwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  20.  April  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der
Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1916,  betreffend  Regelung  der  Arbeit
in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  April  1916  über  die  Vorverlegung  der  Stunden

während  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916.
Die  Behörden  des  Landes  werden  hiermit  besonders  auf  die  Bundesratsverordnung
  vom  6.  April  d.  J.  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der
Zeit  vom  1.  Mai  bis  30.  September  1916  hingewiesen.  (RGl.  Nr.  67.)  Nach
dieser  Bundesratsverordnung  sind  am  30.  April  d.  J.  alle  Uhren  an  den
öffentlichen  Gebäuden  (Kirchen,  Rathäusern,  Gerichtsgebäuden,  Verkehrsanstalten,
  Schulen  usw.)  nachmittags  11  Uhr  um  eine  Stunde  vorzustellen.  Jedem
etwaigen  Versuche,  die  Wirkungen  der  Neuerung  durch  Verlegung  der  Geschäftszeit,
  der  Polizeistunde  und  dergleichen  abzuschwächen  oder  aufzuheben,  ist  mit
allem  Nachdruck  entgegenzutreten.

Schwerin,  den  18.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.