Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

372  Nr.  66  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1916,
betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe  verarbeitenden
#  Gewerbezweigen.
Zur  Ausführung  der-Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  IX.  Armeekorps  vom  4.  April  1916,  betreffend  Regelung
der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strikstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen
(Rbl.  Nr.  55,  S.  294  ff.),  wird  bestimmt:

Für  den  Erlaß  von  Anordnungen  aus  §  1  Abs.  3  letzter  Satz  und  für
die  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §  9  ist  die  Großherzogliche  Gewerbekommission
  zu  Schwerin  zuständig.

Schwerin,  den  17.  April  1916.

Großherzoglich-  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  19.  April  1916,  betreffend  den  Verkehr  in  den
Seebädern.

Nachstehende  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
vom  12.  April  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  19.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Lrc.  Nr.  45  185/8797.  Nr.  990.  12.  4.  16.

Bestimmungen
über  den  Verkehr  in  den  Seebädern  im  Bereich  des  stellv.  IX.  Armeekorps.

J.
Die  Nordseeinseln  mit  Ausnahme  der  Insel  Föhr  sowie  die  Ostseeinsel  Fehmarn
sind  für  den  Badeverkehr  gesperrt.  Der  Betrieb  der  übrigen  im  Korpsbereich  belegenen
Seebäder  wird  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  freigegeben.