386 Nr. 69. 1916.
1. Juni 1915 (Rbl. Nr. 99) finden entsprechende Anwendung. Vorstand des
Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke, Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden über-
tragenen Befugnisse sind durch deren Vorstand wahrzunehmen.
II.
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7
der Bundesratsverordnung ist die Landesbehörde für Volksernährung.
III.
Zuständige Behörde im Sinne des § 16 der Bundesratsverordnung ist die
Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrich-
tungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kom-
munalverbandes (§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1915, Rbl. Nr. 99)
obliegen. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 ist die Landesbehörde
für Volksernährung.
IV.
Zu § 4 der Ausführungsbestimmung:
Die Stelle, der die Imker ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung
anzuzeigen haben, ist die Landesbehörde für Volksernährung. Sie kann die Ent-
gegennahme und Prüfung der Anzeige den Kreisbehörden oder einem Bienen-
zuchtverein übertragen.
Schwerin, den 25. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.