Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 70. 1916. 391 
(2) Bekanntmachung vom 19. April 1916, betreffend Anweisung über die Los- 
trennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Rohfetten. 
Nochstehende in Nr. 82 des Deutschen Reichsanzeigers von 1916 veröffent- 
lichte Anweisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und 
Fette vom 5. d. Mts. wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 19. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Anweisung 
über die Lostrennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Ver- 
sendung von Rohfetten. Vom März 1916. 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über 
Rohfette vom 16. März 1916 (REl. S. 165) folgende Anweisung über die Los- 
zeenung und die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette 
erlassen. 
J. 
Die Vorschriften dieser Anweisung finden Anwendung auf die Lostrennung und 
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette von Rindvieh und 
Schafen, sofern die Ablieferung der Rohfette an Schmelzen oder Sammelstellen gemäß 
82 übl. 1 der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 (RBl. S. 165) verlangt 
worden ist. 
Rohfette im Sinne dieser Verordnung sin: 
1. die Innenfette (Nierenfett ohne Fleischnieren, Darm-, Netz-, Magen-, Herz- 
beutel-, Brust= und Schloßfette); 
2. die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen 
Fette); 
3. Fettbrocken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben. 
II. 
Lostrennung der Innenfette und Abfallfette. 
Die Innenfette sind unmittelbar nach der Schlachtung an der Schlachtstelle von 
dem Tierkörper vollständig loszutrennen. Insbesondere ist auch das Nierenfett von den 
Fleischnieren vollständig loszutrennen. Alle anhaftenden Fleisch= und sonstigen Gewebe- 
teile sind gründlich zu entfernen.
	        
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