Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 70. 1916. 393 
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette benannten Schmelzen oder 
Sammelstellen zu versenden. · «« 
Im Zweifelsfalle ist beim Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und 
Fette, Rohfettabteilung, Berlin W. 8, Friedrichstraße 79 a, unverzüglich anzufragen, an 
welche Schmelze oder Sammelstelle zu liefern ist. 
Die Unternehmer von Sammelstellen haben die abgelieferten Innenfette und Ab- 
fallfette unverzüglich, spätestens am Tage nach dem Eingang der Sendung, an die vom 
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette benannten Schmelzen weiter 
zu senden. Alle Rohfettsendungen sind als Eilgut zu Frachtgutsätzen aufzugeben. 
IV. 
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Innen= und Abfallfette 
bei Ablieferung an Schmelzen oder Sammelstellen am gleichen Orte. 
Sind die Innenfette und Abfallfette an Schmelzen oder Sammelstellen am gleichen 
Orte zu liefern, so sind sie ohne weitere Behandlung, Verpackung oder Bezeichnung am 
gleichen Tage — nach Möglichkeit unmittelbar von der Schlachtstelle aus — zur Schmelze 
oder Sammelstelle zu verbringen. 
Werden sie an eine Sammelstelle am gleichen Orte abgeliefert, von der sie an eine 
auswärtige Schmelze zu versenden sind, so finden die Vorschriften des Abschnitts III über. 
die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung entsprechende Anwendung. 
V. 
Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Fettbrocken. 
Fettbrocken, die sich beim Verkauf von Fleisch ergeben, sind während der Verkaufs- 
zeit zu sammeln, kühl zu lagern und spätestens am Tage nach dem Anfall an die vom 
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette bezeichneten Schmelzen oder 
Sammelstellen abzuliefern. 
Beim Versand nach auswärtigen Schmelzen oder Sammelstellen finden die Vor- 
schriften des Abschnitts III über die Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Ver- 
sendung entsprechende Anwendung. Die Versendung kann in den gleichen Beförderungs- 
gefäßen mit Innenfetten und Abfallfetten erfolgen; die Fettbrocken sind jedoch in diesem 
Falle getreunt von den Innenfetten und Abfallfetten zu verpacken. 
VI 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach § 13 Nr. 3 der Verordnung 
über Rohfette vom 16. März 1916 (RGBl. S. 165) mit Gefängnisstrafe bis zu sechs 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bedroht. 
Berlin, den 5. April 1916. 
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette. 
Dr. Weigelt. P. Da. Possel.
	        
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