Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

394  Nr.  70.  1916.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  Guthaben  des  portugiesischen
Staates  und  der  portugiesischen  Staatsangehörigen.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  18.  d.  Mts.,  betreffend  Guthaben
  des  portugiesischen  Staates  und  der  portugiesischen  Staatsangehörigen,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

IIIb.  Nr.  48  779/3835.  Nr.  Altona,  den  18.  April  1916.

Guthaben  des  portugiesischen  Staates  und  der
portugiesischen  Staatsangehörigen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich  für  den  Korpsbereich:

Die  dem  Fiskus  des  portugiesischen  Staates  zustehenden  Forderungen  und  Guthaben
  aus  Bank=  und  Kreditgeschäften  aller  Art  werden  in  ihrer  gesamten  Höhe  als
Eigentum  eines  feindlichen  Staates  beschlagnahmt  und  dem  Fiskus  des  Deutschen
Reiches  zur  Einziehung  überwiesen.

Die  Forderungen  und  Guthaben  portugiesischer  Staatsangehöriger  werden  unter
Aufrechterhaltung  der  bisher  in  dieser  Beziehung  getroffenen  Maßnahmen  gesperrt.

Aus  den  beschlagnahmten  oder  gesperrten  Forderungen  und  Guthaben  dürfen
Zahlungen  (insbesondere  Kuponseinlösungen)  nur  noch  auf  solche  Ansprüche  erfolgen,
die  bereits  fällig  sind  und  von  Personen  geltend  gemacht  werden,  die  ein  ordnungsmäßiges
  Affidavit  aufweisen  können.

Im  übrigen  sind  Zahlungen  aus  den  beschlagnahmten  oder  gesperrten  Forderungen
und  Guthaben  verboten.  Ebensowenig  dürfen  Anweisungen,  Überweisungen  oder  sonstige
  Verfügungen  hinsichtlich  jener  Forderungen  und  Guthaben  vorgenommen  werden.

Den  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Banken  wird  aufgegeben,  dem  Staatssekretär
  des  Reichsschatzamtes  unverzüglich  eine  genaue  Aufstellung  der  beschlagnahmten
und  gesperrten  Guthaben:

a)  des  portugiesischen  Staates  und
b)  der  portugiesischen  Staatsangehörigen
einzusenden.