Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  70.  1916.

Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  16.  April  1916.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesegen  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871

 

(RGBl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (RGBl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  vom  13.  April  1916  (RBl.  S.  273),  betreffend  die  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März
1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,

werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis
einschließlich  28.  Juli  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  ;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Juli  1916  oder  später  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am
zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die
verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrages  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme
  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des
Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen
  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels"  einzutragen
  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
nämlich  0do  ...  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so
wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausehändigt,
  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten
etrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist
zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel