Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

400  Nr.  71.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein.


Für  die  Übertragung  des  Eigentums  an  Branntwein  gemäß  §  5  Absatz  2  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  April  1916  über  Regelung  des
Verkehrs  mit  Branntwein  —  REl.  S.  279  —  ist  die  Oberzolldirektion  zu
Schwerin  zuständig.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
der  Finanzen.  des  Innern.
v.  Blücher.  Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  April  1916,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  d.  Mts.  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  März  d.  Is.  —  Rbl.
Nr.  53  —  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  26.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung,
betreffend
Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und
Zuschläge  dazu.  Vom  20.  April  1916.

 

Auf  Grund  des  F  8  Abs.  1  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
25.  September  1915  (RGl.  S.  614)  bestimme  ich:

Die  Gültigkeit  der  Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen
für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,  vom  21.  März  1916  wird  bis  zum
19.  Juni  1916  verlängert.

Berlin,  den  20.  April  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jung.