Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  72.  1916.  405

Alle  diese  Musterungspflichtigen  (und  zwar  auch  jene,  die  sich  bereits  schriftlich
oder  mündlich  zur  Musterung  angemeldet  haben)  haben  am  17.  Mai,  nachmittags
4  Uhr  unbedingt  persönlich  zur  Konskription  zu  erscheinen.

Die  Konskription,  sowie  die  Musterung,  finden  in  Lübeck,  Königstraße  Nr.  25
(Bürgerverein)  statt.

Zur  Konskription  sind  außer  allen  eigenen  Personaldokumenten  und  denjenigen
der  Eltern  folgende  Papiere  mitzubringen:

1.  ein  behördlich  bestätigter  Nachweis  über  die  Dauer  des  Aufenthalts,

2.  zwei  gleiche,  unaufgespannte  Photographien,  auf  deren  Bildfläche  die  eigenhändige
  Unterschrift  des  Landsturmpflichtigen  und  auf  deren  Rückseite  die
Beglaubigung  der  Unterschrift  und  der  Personalidentität  durch  die  betreffende
Behörde  (Polizeibehörde,  Gemeindevorstand,  Gutsobrigkeit  usw.)  anzubringen
  ist  (bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  werden  die  ortsüblichen  Preise
für  die  Anfertigung  der  beiden  Photographien  ersetzt),

von  jenen  Landsturmpflichtigen,  die  um  Ersatz  der  Reisekosten  zur  Konskription
  und  zur  Musterung  bittlich  werden,  außerdem  ein  von  der  Ortsbehörde
  ihres  Aufenthaltsortes  ausgestellter  Nachweis  der  Mittellosigkeit.

Die  bei  der  Landsturmmusterung  zum  Landsturmdienste  mit  der  Waffe  geeignet
Befundenen  werden  am  27.  Mai  1916  beim  k.  k.  Landwehr-Ergänzungsbezirkskommando
  in  Leitmeritz  einzurücken  haben.

Die  Nichtbefolgung  dieser  Kundmachung  wird  strengstens  geahndet.

Lübeck,  den  26.  April  1916.

Der  k.  und  k.  österr.-ungar.  Konsful.
Suckau-(4)

  Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1916,  betresffend  den  Verkehr  mit  Seife.
achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
29.  April  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  2.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innem.
Im  Auftrage:  Walter.

Auf  Grund  des  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  vom
18.  April  1916  zur  Bundesratsverordnung  von  demselben  Tage  über  den  Verkehr  mit
Seise  usw.  —  RBl.  S.  308  —  sowie  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  25.  April  1916  —  Rbl.  Nr.  69  —  wird  hierdurch  bestimmt: