420 Nr. 75. 1916.
III.
Die Befugnis aus § 3 Absatz 1 Satz 1 und aus § 8 Absatz 2 der Bundes-
ratsverordnung wird der Ländesbehörde für Volksernährung zu Schwerin über-
tragen.
7V.
Die Festsetzung der Höchstpreise nach § 4 der Bundesratsverordnung er-
folgt für die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand.
Die ergehenden Festsetzungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen und
dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen.
Schwerin, den 8. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 10. Mai 1916, betreffend Spinn= und Webverbot.
Unter Bezugnahme auf Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 1. April d. JIs., be-
treffend Spinn= und Webverbot sowie Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und
Baumwollgespinste, Rbl. Nr. 53, S. 268, wird der vom Königlichen stellver-
tretenden Generalkommando des IX. Armeekorps zu Altona unter dem heutigen
Datum erlassene Nachtrag zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn= und Webverböt), hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe des Nach-
trages innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 10. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.