Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  76.  427

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  12.  Mai  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  monatliche  Anzeige  der  Viehbestände
und  Führung  eines  Viehbestandsverzeichnisses.  (2)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  4.  Mai  1916  über
das  Verbot  des  Malzhandels.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Dispensation
  der  älteren  Schulkinder  zu  ländlichen  Arbeiten  in  diesem
Sommer.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1916,  betreffend  monatliche  Anzeige  der
Viehbestände  und  Führung  eines  Viehbestandsverzeichnisses.

u1afu  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar

  1915  in  der  Fassung  vom  3.  September  bezw.  21.  Oktober  1915  und

des  §  14  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom  27.  März
1916  wird  bestimmt:

J.

Wer  lebendes  Vieh  und  zwar  Rindvieh,  Schafe  und  Schweine  im  Gewahrsam

  hat,  hat  seinen  gesamten  Bestand  an  diesen  Vieharten  fortlaufend  am  15.

jedes  Monats,  erstmalig  am  15.  Mai  d.  Is.,  im  Großherzoglichen  Domanium,

im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  dem  Gemeindevorstande,

in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  dem  Ortsvorsteher

und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  der  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeit  mündlich  oder
schriftlich  anzuzeigen.