Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

430  Nr.  76.  1916.

Klosterämtern  spätestens  bis  zum  24.  jedes  Monats,  erstmalig  zum  24.  Mai
d.  Is.,  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

VI.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenrechnung  der
Zählungsergebnisse  beauftragt  und  hat  bis  zum  letzten  jedes  Monats  je  eine
nach  Aushebungsbezirken  (Kommunalverbänden)  geordnete  Übersicht  an  das
unterzeichnete  Ministerium  und  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  in
Schwerin  sowie  an  die  Reichsstelle  für  die  Versorgung  mit  Vieh  und  Fleisch
(Reichsfleischstelle)  zu  Berlin  einzusenden.  Auch  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  sind  für  deren  Bezirke  entsprechende  Übersichten  vom  Grohbherzoglichen
  Statistischen  Amte  mitzuteilen.

Schwerin,  den  12.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  vom  4.  Mai  1916  über  das  Verbot  des  Malzhandels.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  4.  Mai  1916  über
das  Verbot  des  Malzhandels  —  Re#l.  S.  355  —  wird  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde,  im  Sinne  der  §§  7  Abs.  2,  11  der  Verordnung
  ist  die  Großherzogliche  Oberzolldirektion,  zuständige  Behörden  im  Sinne
der  §§  6,  11  der  Verordnung  sind  die  Großherzoglichen  Haupzollämter.

Schwerin,  den  9.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
der  Finanzen.  des  Innern.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.