Nr. 77. 1916. 439
§5#9.
Stichtag und Meldepflicht.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Mai 1916
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages des betreffenden
Monats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum
25. Mai 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu
erstatten.
8 10.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er-
folgen, die bei dem Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzu-
fordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beant-
wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 11.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager-
buch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu
vermuten sind.
§5 12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (58 7 bis 11) be-
treffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Verl. Hedemannstraße 11, alle übrigen Anfragen und
Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungs-
bestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV. des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11,
zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Ausschrift:
„betrifft Lumpenbeschlagnahme“
zu versehen.