Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

442 Nr. 77. 1916 
und Stosfabfälle entstehende Unkosten den festgesetzten Höchstpreisen unter Kontrolle 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zuzu- 
schlagen. 
Anmerkung: Das Wgebol. der umpen und Stoffabfälle wird gemäß den Anordnungen 
der Bekanntmachungen W IV. 900/4. K.N.A. durch die von der Kriegs-Wollbedarf-Aktien- 
gesellschaft und der on zur Leern von Stoffabfällen gemeinschaftlich gebildete 
unpen Verwertunge Zentrale in Berlin 0b Verl. Hedemannstr. 1—6, entgegengenommen. 
3 ist genau zu beachten, daß ner Krert- Höchstpreise diejenigen Preise sind, die die 
K driegs Boistegen. Aktiengesellschaft und die ? biienpesellschaft zur Lerwertung von v6 Stoffelsälen 
höchstens bezahlen dürfen. Bei den gemäß der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K.RN.A. er- 
laubten Veräußerungsgeschäften über Lumpen und nene Stoffabfälle müssen deshalb ### Preise ent- 
sprechend niedriger angesezt werden. 
  
Es ist ferner zu beachten, daß die festgesetzten Preise die höch sten Preise sind, die beide Ge- 
sellschaften für die in der Preistafel bezeichneten Sortimente bezahlen dürfen; für minderwertige 
Sortimente werden beide Gesellschaften einen entsprechend niedrigeren Preis bezahlen. 
83. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güter- 
bahnhof oder bis zur nächsten Schiffladestelle und die Kosten der Verladung sowie die 
Besorgung der Bedeckung ein. Die Kosten für den Gebrauch der Decken sind jedoch nach 
den Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Ver- 
wendung eigener Decken des Verkäufers, vom Käufer zu tragen. 
Für Kapzüchen sind?0 Pf. für 1 kg, für sonstige Säcke oder Preßballenemballagen 
25 Pf. für 1 kg vom Käufer zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die vom Ver- 
käufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht= und Bandeisenverschnürung findet 
nicht statt. 
Die Hoöchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 14 Tagen 
vom Eingangstage der Rechnung. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. 
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
8 4. 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 9/10 kann Ausnahmen von den Bestimmungen 
dieser Bekanntmachung gestatten. 
5 5. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 16. Mai 1916 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.