Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 79. 1916. 469 
Die Sonderausschüsse können sich ihrerseits bis zu einer von der Land- 
wirtschaftskammer festzusetzenden Zahl durch Nichtmitglieder der Kammer 
ergänzen. 
Die Sonderausschüsse sind verpflichtet, ihre Beschlüsse, soweit sie außerhalb 
des Voranschlags liegende Ausgaben in sich schließen, dem Vorstande der Land- 
wirtschaftskammer zur Bestätigung vorzulegen. 
Die Vorstandsmitglieder und der Hauptgeschäftsführer haben das Recht, 
an allen Sitzungen der Sonderausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. 
§27. 
Die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer, des Vorstandes und 
der Sonderausschüsse ist durch eine von der Landwirtschaftskammer zu be- 
schließende Geschäftsordnung zu regeln. 
§ 28. 
Alle Urkunden, welche die Landwirtschaftskammer vermögensrechtlich ver- 
pflichten sollen, sind unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder dem stell- 
vertretenden Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitgliede zu vollziehen. 
Die Landwirtschaftskammer führt ein Siegel nach näherer Festsetzung 
Unseres Ministeriums des Innern. 
29. 
Das Geschäfts= und Rechnungsjahr der Landwirtschaftskammer beginnt 
am 1. Juli und endigt am 30. Juni. 
IV. Aufbringung der- Geldmittel für den Geschäftsbetrieb der Landwirtschafts- 
kammer. 
8 30. 
Die Landwirtschaftskammer bestreitet die Kosten für die Erledigung der 
ihr obliegenden Aufgaben sowie für die Durchführung von Verwaltungseinrich= 
tungen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung der einheimischen Landwirt- 
schaft, soweit sie nicht durch Zuwendung aus Landesmitteln oder aus sonstigen 
Einnahmen gedeckt werden, durch Erhebung von Beiträgen seitens der bei den 
Wahlen zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Landwirte. 
Beitragspflichtig sind auch diejenigen Eigentümer, Nutznießer oder Pächter 
land= und forstwirtschaftlicher Grundstücke, welche von der Teilnahme an den 
Wahlen zur Landwirtschaftskammer ausgeschlossen sind, weil sie die mecklenburg- 
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