Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

470  Nr.  79.  1916.

schwerinsche  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen  oder  weil  auf  sie  der  §  5  Anwendung
  findet,  sowie  weil  sie  einen  eigenen  Wohnsitz  innerhalb  des  Großherzogtums
  nicht  besitzen  (§  9  Abs.  1.)

Für  die  in  unmittelbarer  landesherrlicher  Nutzung  stehenden  Grundstücke
werden  Beiträge  zur  Landwirtschaftskammer  nicht  entrichtet.

8  31.

Der  Einheitssatz  des  jährlichen  Beitrags  beträgt  im  übrigen  für  jede  angefangenen
  10  ha  des  von  dem  Beitragspflichtigen  bewirtschafteten  Grundbesitzes
eine  Mark,  für  die  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  aber  drei  Mark  auf
jede  angefangenen  100  bonitierten  Scheffel  des  von  ihnen  bewirtschafteten  Grundbesitzes,
  mindestens  jedoch  zehn  Mark.

Je  nach  dem  Bedürfnis  wird  der  Einheitssatz  oder  ein  höherer  oder  niedrigerer
  Prozentsatz  desselben  erhoben.

Zur  Erhebung  eines  höheren  Prozentsatzes  bedarf  es  der  Genehmigung
Unseres  Ministeriums  des  Innern.

8  32.

Die  Veranlagung  der  Beitragspflichtigen  erfolgt  durch  den  Vorstand  der
Landwirtschaftskammer.  Die  Ortsobrigkeiten  sind  verpflichtet,  dem  Vorstand
der  Landwirtschaftskammer  auf  dessen  Ersuchen  die  zur  Veranlagung  erforderlichen
  Nachweisungen  zu  geben.

Über  Einsprüche  gegen  die  Beitragspflicht  und  gegen  die  Höhe  der  Veranlagung
  sowie  über  etwaige  Anträge  auf  Rückzahlung  geleisteter  Beiträge  entscheidet
  der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Zufertigung  die  Beschwerde  bei  Unserm  Ministerium  des  Innern  zulässig.  Die
Entscheidung  des  Ministeriums  ist  endgültig.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

8  33.

Die  Erhebung  der  Beiträge  zur  Landwirtschaftskammer  erfolgt  durch  Vermittelung
  der  Ortsobrigkeiten  gegen  eine  Vergütung  von  3  v.  H.  der  eingezogenen
  Beiträge.

Rückstände  unterliegen  der  zwangsweisen  Beitreibung  im  Verwaltungswege.