Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  79.  1916.  469

Die  Sonderausschüsse  können  sich  ihrerseits  bis  zu  einer  von  der  Landwirtschaftskammer
  festzusetzenden  Zahl  durch  Nichtmitglieder  der  Kammer
ergänzen.

Die  Sonderausschüsse  sind  verpflichtet,  ihre  Beschlüsse,  soweit  sie  außerhalb
des  Voranschlags  liegende  Ausgaben  in  sich  schließen,  dem  Vorstande  der  Landwirtschaftskammer
  zur  Bestätigung  vorzulegen.

Die  Vorstandsmitglieder  und  der  Hauptgeschäftsführer  haben  das  Recht,
an  allen  Sitzungen  der  Sonderausschüsse  mit  beratender  Stimme  teilzunehmen.

§27.
Die  Geschäftsführung  der  Landwirtschaftskammer,  des  Vorstandes  und
der  Sonderausschüsse  ist  durch  eine  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  beschließende
  Geschäftsordnung  zu  regeln.

§  28.

Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirtschaftskammer  vermögensrechtlich  verpflichten
  sollen,  sind  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  dem  stellvertretenden
  Vorsitzenden  und  einem  anderen  Vorstandsmitgliede  zu  vollziehen.

Die  Landwirtschaftskammer  führt  ein  Siegel  nach  näherer  Festsetzung
Unseres  Ministeriums  des  Innern.

29.

Das  Geschäfts=  und  Rechnungsjahr  der  Landwirtschaftskammer  beginnt

am  1.  Juli  und  endigt  am  30.  Juni.

IV.  Aufbringung  der-  Geldmittel  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Landwirtschaftskammer.


8  30.

Die  Landwirtschaftskammer  bestreitet  die  Kosten  für  die  Erledigung  der
ihr  obliegenden  Aufgaben  sowie  für  die  Durchführung  von  Verwaltungseinrichtungen
  und  sonstigen  Maßnahmen  zur  Förderung  der  einheimischen  Landwirtschaft,
  soweit  sie  nicht  durch  Zuwendung  aus  Landesmitteln  oder  aus  sonstigen
Einnahmen  gedeckt  werden,  durch  Erhebung  von  Beiträgen  seitens  der  bei  den
Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  wahlberechtigten  Landwirte.

Beitragspflichtig  sind  auch  diejenigen  Eigentümer,  Nutznießer  oder  Pächter
land=  und  forstwirtschaftlicher  Grundstücke,  welche  von  der  Teilnahme  an  den
Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  ausgeschlossen  sind,  weil  sie  die  mecklenburg-114