470 Nr. 79. 1916.
schwerinsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen oder weil auf sie der § 5 An-
wendung findet, sowie weil sie einen eigenen Wohnsitz innerhalb des Groß-
herzogtums nicht besitzen (§ 9 Abs. 1.)
Für die in unmittelbarer landesherrlicher Nutzung stehenden Grundstücke
werden Beiträge zur Landwirtschaftskammer nicht entrichtet.
8 31.
Der Einheitssatz des jährlichen Beitrags beträgt im übrigen für jede an-
gefangenen 10 ha des von dem Beitragspflichtigen bewirtschafteten Grundbesitzes
eine Mark, für die Wahlberechtigten der ersten Abteilung aber drei Mark auf
jede angefangenen 100 bonitierten Scheffel des von ihnen bewirtschafteten Grund-
besitzes, mindestens jedoch zehn Mark.
Je nach dem Bedürfnis wird der Einheitssatz oder ein höherer oder niedri-
gerer Prozentsatz desselben erhoben.
Zur Erhebung eines höheren Prozentsatzes bedarf es der Genehmigung
Unseres Ministeriums des Innern.
8 32.
Die Veranlagung der Beitragspflichtigen erfolgt durch den Vorstand der
Landwirtschaftskammer. Die Ortsobrigkeiten sind verpflichtet, dem Vorstand
der Landwirtschaftskammer auf dessen Ersuchen die zur Veranlagung erforder-
lichen Nachweisungen zu geben.
Über Einsprüche gegen die Beitragspflicht und gegen die Höhe der Veran-
lagung sowie über etwaige Anträge auf Rückzahlung geleisteter Beiträge ent-
scheidet der Vorstand der Landwirtschaftskammer.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen zwei Wochen nach der
Zufertigung die Beschwerde bei Unserm Ministerium des Innern zulässig. Die
Entscheidung des Ministeriums ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
8 33.
Die Erhebung der Beiträge zur Landwirtschaftskammer erfolgt durch Ver-
mittelung der Ortsobrigkeiten gegen eine Vergütung von 3 v. H. der einge-
zogenen Beiträge.
Rückstände unterliegen der zwangsweisen Beitreibung im Verwal-
tungswege.