Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  79.  1916.  473

Den  Zeitpunkt  der  erstmalig  vorzunehmenden  Wahlen  bestimmt  Unser
Ministerium  des  Innern  nach  Vereinbarung  mit  dem  Engeren  Ausschuß  von
Ritter=  und  Landschaft.

84.

Die  nach  §  2  bestimmten  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  treten
auf  Berufung  Unseres  Ministeriums  des  Innern  unter  Leitung  eines  Beauftragten
  des  Ministeriums  zu  einer  Versammlung  zusammen,  welcher  die  Wahl
des  Vorstandes  der  Kammer  obliegt.

Nach  erfolgter  Wahl  des  Vorsitzenden  durch  die  Versammlung  übernimmt
dieser  die  weiteren  Verhandlungen.

85.

Die  zur  Durchführung  der  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  der  Landwirtschaftskammer,
  erforderlichen  weiteren  Anordnungen  erläßt  Unser  Ministerium
  des  Innern.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  15.  Mai  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

Mit  dieser  Nr.  79  werden  ausgegeben:  Nr.  96,  97,  98  und  99  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.
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