476 Nr. 80. 1916.
II.
Bei der Ausffhrung der Erhebung sind folgende Vordrucke zu benutzen:
1. das Erhebungsmuster,
2. die Ortsliste. 6
Der erforderliche Bedarf an Ortslisten wird den Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern) im Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der
Klostetämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzog-
liche Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen
sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu
richten.
Das Erhebungsmuster dient für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb
zur Ermittelung der Ernteflächen der darin aufgeführten Fruchtarten, soweit sie
feldmäßig angebaut werden, und der Wiesen; es ist durch den Betriebsinhaber
oder seinen Stellvertreter auszufüllen und spätestens zum 8. Juni dem Ge-
meindevorstand bezw. Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft der ritter-
schaftlichen Ortsobrigkeit zurückzugeben.
Bei kleinen Betrieben können die Ernteflächen von den Gemeindevorständen
bezw. Ortsvorstehern und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten oder deren Be-
auftragten unmittelbar durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stell-
vertreter und Eintragung in die Ortsliste ermittelt werden.
Die Angabe der Ernteflächen hat zur Ortsliste derjenigen Gemeinde zu
erfolgen, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt.
IV.
In die Ortsliste sind alle Betriebe, welche die darin aufgeführten Frucht-
arten feldmäßig anbauen, oder Wiesen haben, mit ihren durch Erhebungs-
muster oder durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter er-
mittelten Enteflächen von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern und
den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten bezw. von deren Beauftragten einzutragen
und aufzurechnen.
Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten haben Sorge dafür zu tragen, daß alle zur Angabe verfpflich-
teten Betriebsinhaber mit Erhebungsmustern versehen oder befragt werden und
daß alle mit den in den Vordrucken aufgeführten Fruchtarten feldmäßig an-
gebauten Ernteflächen, soweit sie von den in der Gemeinde bezw. Ortschaft oder
den Gutsbezirk befindlichen Betrieben bewirtschaftet werden, zur Ermittelung
und Eintragung gelangen.