Nr. 81. 478
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 24. Mai 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr im deutsch-dänischen Grenz-
gebiet. (2) Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 1. Mai 1916, betreffend Höchstpreise von Petroleum
und die Verteilung der Petroleumbestände.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. Mai 1916, betreffend den Verkehr im deutsch-
dänischen Grenzgebiet.
6wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der stellvertretende
kommandierende General des IX. Armeekorps über den Verkehr im deutsch-
dänischen Grenzgebiet folgende Bestimmungen erlassen hat (Abw. Nr. 2063/2561
K.V. B. 1916 Nr. 1146):
1. Ziffer 1 der Verordnung vom 16. Juli 1915 wird aufgehoben.
Dafür wird folgendes angeordnet:
Als Grenzgebiet wird der Streifen zwischen der dänischen Grenze
und der Bahnlinie Flensburg—MNiebüll—Dagebüll mit Einschluß
dieser Bahnlinie und ihres Reiseverkehrs, des südlich der Bahn-
linie belegenen Teiles des Kreises Tondern, sowie der Ge-
meinden Handewitt, Timmersiek, Wallsbüll, Schafflund, Niebüll
und Dagebüll bezeichnet. Ausgenommen bleiben der Stadtbezirk
Flensburg einschließlich der Marinestation Mürwik, die Gemeinde
Harrislee und der Forstgutsbezirk Klusries.