Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

480 Nr. 81. 1916. 
2. Ziffer 2 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Den Polizeibehörden wird zur Pflicht gemacht, Personalausweise 
nur auszustellen, wenn die deutsche Reichsangehörigkeit nachge- 
wiesen ist. 
Zu diesen Bestimmungen bemerkt das unterzeichnete Ministerium: 
Die Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals vom 
16. Juli 1915 ist abgedruckt in der Bekanntmachung des unterzeichneten Mini- 
steriums vom 26. Juli 1915 (RNbl. Nr. 119). 
Schwerin, den 15. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 19. Mai 1916 zur Ausführung der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 1. Mai 1916 — RGBl. S. 350 —, betreffend Höchst- 
preise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. 
Auf Grund des § 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Mai 1916, 
betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchst- 
preise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 
1915 (ReBl. S. 420), 21. Oktober 1915 (RBl. S. 683) und vom 1. Mai 
1916 (ReBl. S. 350), wird bestimmt: 
Die der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Geschäfte werden von 
dem unterzeichneten Ministerium wahrgenommen. 
Schwerin, den 19. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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