Nr. 82. 1916. 483
83.
Kleiner Grenzverkehr. 4
i i äufig die Grenze über-
ersonen, die zur Ausübung ihres Berufes oder dergl. häufig die t t
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widerrufliche Dauerkarten („Dauer-Reise-Ausweis ?, ·
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Grenzverkehr). Zuständig ist für im Ausland wohnende Personen die Polizeibehörde
des Arbei iseziels. # 6 *ê
" Fowiorts ader Neee zur. die Dauer von drei Monaten, bei Wehrpflichtigen
mit kürzerer Zurückstellungszeit nur für die Zeit ihrer Zurückstellung.
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Durch die vorstehende Verordnung erfahren die Bestimmungen KVBl. 1914
K. 161 0) , * se„% Nr. 547, 1 nngemäße Anderungen. Die Bestimmungen
KVBl. 1915 Nr. 547, 5 u. 6, bleiben unberührt; K VBl. 1915 Nr. 1966, 2 wird auf-
gehoben.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 24. Mai 1916, betreffend Belehrung über den
Koloradokäfer in den Volksschulen.
Um der Gefahr einer möglichen Einschleppung des Kolorado= oder Kartoffel-
käfers während des Krieges zu begegnen, halten die unterzeichneten Ministerien
es für geboten, daß die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf diesen Punkt hin-
gelenkt wird, und daß die Kinder in den Volksschulen mit diesem Schädling und
dessen Bekämpfung bekannt gemacht werden.
Zu diesem Zweck ist für die einzelnen Schulen ein für den Unterricht zu-
bereiteter Käfer nebst erklärendem Merkblatt anzuschaffen. Die bezeichneten
Gegenstände sind aus der Naturalienhandlung von Arnold Völschow in
Schwerin zu beziehen. Der Preis beträgt für den Käfer nebst Merkblatt
0,90 „, wozu noch die Kosten für Verpackung und Porto kommen.
Für die Landschulen im Domanium hat die Anschaffung durch die Groß-
herzoglichen Amter auf Kosten des Schulfonds zu geschehen. Für die übrigen
Schulen haben die Ortsobrigkeiten die Anschaffung in dem benötigten Umfang
zu veranlassen.
Die Lehrer sind durch die Schulaufsichtsbehörden mit entsprechender An-
weisung zu versehen.
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