Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  82.  1916.  493

S.  684)  7)  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.
Artikel  I.

Die  §§  1,  2,  3  und  5  der  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1915  Nr.  W.  III
1577/10.  15.  K.R.A.,  betreffend  Beschlagnahme,  Verwendung  und  Veräußerung  von
Bastfasern  (Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf  und  überseeischer  Hanf)  und  von
Erzeugnissen  aus  Bastfasern,  erhalten  folgende  geänderte  Fassung:

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
a)  alle  Bastfasern  im  Stroh  oder  im  rohen,  ganz  oder  teilweise  gebleichten,
kremierten  oder  gefärbten  Zustande.
Als  Bastfasern  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind  anzusehen:  Jute,
Flachs,  Ramie,  europäischer  Hanf,  außereuropäischer  Hanf  (Manilahanf,
Sisalhanf  oder  die  indischen  Hanfarten,  Neuseelandflachs  und  andere  Seilerfasern)
  sowie  alle  bei  der  Bearbeitung  entstehenden  Wergarten  und  Abfälle.
b)  Erzeugnisse  aus  Bastfasern.

Nicht  betroffen  werden  diejenigen  Mengen  von  Bastfaserrohstoffen  oder  -zerzeugnissen
  oder-abfällen  aller  Art,  welche  nach  dem  1.  Januar  1916  aus  dem  Reichsauslande
nachweisbar  eingeführt  worden  sind.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  feindlichen
  Gebiete  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.

*  2.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt  werden  hiermit:
a)  die  im  §  1  a  bezeichneten  Bastfasern  mit  Ausnahme  des  Bastfaserstrohs,  des
Kardenabfalls  und  des  Fabrikkehrichts;
b)  Lüb  fadenartigen  Bastfaserhalberzeugnisse,  wie  Garne,  Webzwirne  und  Seiläden;

P)  alle  nach  Maßgabe  des  §  4  Abs.  2  auf  Vorrat  fertiggestellten  Halb=  und
Fertigerzeugnisse  aus  Bastfasern.

„  Wer  vorsäb  lLich  die  Auslunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  J4  bestraft;  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,
  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  3000  +  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso
wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.