508 Nr. 84. 1916.
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Meldescheine.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief)
zu erfolgen.
Für die Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zuständigen
amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammer usw.) erhältlich, und zwar:
Leldeschein1 . für Wolle und Wollgarne,
MWerveschein? für Baumwolle und Baumwollgarne,
Melveschein 3für Bastfasern und Bastfasergarne,
Melveschein 4/ für Seidenabfälle und Bourettegarne.
Aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland) eingeführte meldepflichtige
Gegenstände der Gruppen 1, 3 und 4 dieser Bekanntmachung sind an dem ersten, dem
Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf einem besonderen Meldeschein der für die
betreffende Gruppe vorgeschriebenen Art zu melden. Besetzte feindliche Gebiete gelten
nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmung. Der Meldeschein hat den Ver-
merk: „Eingeführt am (Tag der Einfuhr) aus (Herkunftsland)“ zu tragen. Für zu ver-
schiedenen Zeiten oder aus verschiedenen Ländern erfolgte Einfuhr sind besondere Melde-
scheine zu verwenden. Die Unterlassung dieser Meldung erschwert den Beweis, daß die
Gegenstände aus dem Auslande eingeführt sind, und daß für sie die besonderen für die
aus dem Auslande eingeführten Gegenstände geltenden Bestimmungen zur Anwendung
kommen. An den folgenden Stichtagen sind die bereits einmal als eingeführt gemeldeten
Gegenstände nicht mehr besonders zu behandeln.
Die Anforderung soll auf einer Postkarte (nicht mit Brief) erfolgen, die nichts
anderes enthalten soll, als die kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die
deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht ent-
halten; auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben
Briefumschlage nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und
desselben Eigentümers oder die Bestämde einer und derselben
Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW.48,
Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung
von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist, je nach dem Inhalt, der Vermerk zu
setzen: „Enthält Meldeschein für Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide“.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.