Nr. 85. ö11
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 1. Juni 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden.
II. Abteilung
—. — ———
(1) Bekanntmachung vom 1. Juni 1916, betreffend Verbot der Extraktion von
Gerbrinden.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Verbot der Extraktion von Gerbrinden, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 1. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. Ch. II. 1000/1. 16 K.R.A,,
betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden, vom 1. Juni 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des § 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze, betreffend Ab-123