Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  85.  ö11

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  1.  Juni  1916.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Extraktion  von  Gerbrinden.

II.  Abteilung
—.  —  ———

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1916,  betreffend  Verbot  der  Extraktion  von
Gerbrinden.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend
Verbot  der  Extraktion  von  Gerbrinden,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.
Schwerin,  den  1.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
Nr.  Ch.  II.  1000/1.  16  K.R.A,,
betreffend  Verbot  der  Extraktion  von  Gerbrinden,  vom  1.  Juni  1916.
Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den

Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze,  betreffend  Ab-123