526 Nr. 87. 1916.
stellvertretenden kommandierenden Generals des IX. Armeekorps folgendes
verordnet:
81.
Es ist verboten, Heu-, Stroh= und Kornmieten von größerem Werte
als 10000 Mark zu setzen. Ders Abstand der Mieten voneinander und von
öffentlichen Wegen muß wenigstens 50 Meter betragen.
Mieten, die zusammen keinen höheren Wert als 10 000 Mark haben,
dürfen in geringerem Abstande als 50 Meter voneinander gesetzt werden.
8 2.
Bei besonders dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis können die Polizei-
behörden, im Gebiet der Ritterschaft die auf Grund der Verordnung vom
6. August 1914 bestellten Großherzoglichen Kommissare, Ausnahmen von der
Vorschrift des § 1 zulassen.
5 3.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Bekanntmachung werden nach der
Landesverordnung vom 27. September 1915 (Rbl. 1915 Nr. 156) mit Geld-
strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die Strafe
kann durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden.
Schwerin, den 2. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(G5) Bekanntmachung vom 3. Juni 1916, betreffend zuckerhaltige Futtermittel.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Mai d. Js. über die Ab-
änderung der Anordnungen vom. 25. September 1915 (#br 1915 Seite 892)
zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September
1915 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.