Nr. 89. 1916. 533
Sonstige Knochen . . Pfund -/ 0,10
t ohne Schlund Gesalzen oder t frisch „ „ 2,80
Rinderzunge mit Schr und „ „ 2—
Gehirn "„„ „1,.40
Luneeee "„"„„ „ 00
er .............---·,s » «
Herd « . · - - · - « . . o « « 1,80
Milz..wg .. « „ 0,30
Nieeeen:t „ „ 1,20
Euter „ „ 0,80
Schwanz .......,, „ 1,50
Kaldaunen mit Labmagen gebrüht .·. .. ,,,,0,50
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben. werden.
II. Kalbfleisch.
1. Nüchterne Kälber.
Rücken, Keule und Niere... .. Pfund -7 1,45
Alles übrige Fleisch.w » „ 1,30
2. Mastkälber.
Rücken, Keule und Nerrer ifund M 2, —
Schieres Kalbfleisch- .........-.. „ „ 2,40
Schnitzel ........... « „ 2,80
Blatt# . „ „ 1,80
Alles übrige Fleisch. ........... ,, ,,1,60
3. Kram von Kälbern. ·
Kalböleber..............."Pfund-lz2,35
LungeundHer.. ....... ,, ,,0,85
Kopf ohne gig und Hirn. ... ,,»0,30
Kopf mit Zunge und Hirn,n mit Vaut ** ... „ „ 0,65
Zunge mit Schlund ... « „ 1,35
Zunge ohne Schludd » „ 1,70
ehirn ,,,1,10
Fuße mit Haut gebrüht .......... » „ 0,50
.......... „ „ 0,30
Michsmiilh ......-......... ,,,,2«,35
Kalbsfettroh. . »»1,70
Knochenbeilagen dürsen nicht gegeben werden.
III. Die Preisfestsetzungen unter I für Rindfleisch treten Pos ofort, die Preisfestsetzungen
unter II für Kalbfleisch treten am 15. Juni d. Is. in Kraft.
Schwerin, den 7. Juni 1916.
Landesbehörde für Volksernährung
Kleffel. v. Böhl. Capobus.