Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  89.  1916.  533

Sonstige  Knochen  .  .  Pfund  -/  0,10
t  ohne  Schlund  Gesalzen  oder  t  frisch  „  „  2,80
Rinderzunge  mit  Schr  und  „  „  2—
Gehirn  "„„  „1,.40
Luneeee  "„"„„  „  00

er  .............---·,s  »  «
Herd  «  .  ·  -  -  ·  -  «  .  .  o  «  «  1,80
Milz..wg  ..  «  „  0,30
Nieeeen:t  „  „  1,20
Euter  „  „  0,80
Schwanz  .......,,  „  1,50
Kaldaunen  mit  Labmagen  gebrüht  .·.  ..  ,,,,0,50

Knochenbeilagen  dürfen  nicht  gegeben.  werden.
II.  Kalbfleisch.
1.  Nüchterne  Kälber.

Rücken,  Keule  und  Niere...  ..  Pfund  -7  1,45
Alles  übrige  Fleisch.w  »  „  1,30
2.  Mastkälber.
Rücken,  Keule  und  Nerrer  ifund  M  2,  —
Schieres  Kalbfleisch-  .........-..  „  „  2,40
Schnitzel  ...........  «  „  2,80
Blatt#  .  „  „  1,80
Alles  übrige  Fleisch.  ...........  ,,  ,,1,60
3.  Kram  von  Kälbern.  ·

Kalböleber..............."Pfund-lz2,35
LungeundHer..  .......  ,,  ,,0,85
Kopf  ohne  gig  und  Hirn.  ...  ,,»0,30
Kopf  mit  Zunge  und  Hirn,n  mit  Vaut  **  ...  „  „  0,65
Zunge  mit  Schlund  ...  «  „  1,35
Zunge  ohne  Schludd  »  „  1,70
ehirn  ,,,1,10
Fuße  mit  Haut  gebrüht  ..........  »  „  0,50
..........  „  „  0,30

Michsmiilh  ......-.........  ,,,,2«,35
Kalbsfettroh.  .  »»1,70

Knochenbeilagen  dürsen  nicht  gegeben  werden.

III.  Die  Preisfestsetzungen  unter  I  für  Rindfleisch  treten  Pos  ofort,  die  Preisfestsetzungen
  unter  II  für  Kalbfleisch  treten  am  15.  Juni  d.  Is.  in  Kraft.

Schwerin,  den  7.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.